Stand August 2014
(1) Die vorliegenden AVB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden: „Kunden“; gemeinsam mit uns im Folgenden: „Vertragsparteien“). Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB), einschließlich für Verträge über Montagen, Reparaturen sowie Konstruktionen. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren, Montagen, Reparaturen sowie Konstruktionen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AVB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unsere Monteure sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. In den Verträgen werden wir Personen benennen, welche für uns zeichnungsberechtigt sind. Ist dies nicht der Fall, dann sind ausschließlich die Geschäftsführung oder Prokuristen zeichnungsberechtigt.
(6) Die Ware oder deren Einzelteile können ausfuhrrechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen unterliegen. Für deren Einhaltung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Wir behalten uns eine zusätzliche Exportkontrolle jedoch vor. Zu diesem Zweck sind wir berechtigt, Name und Adressen von Abnehmern, Zulieferern und anderen an der Vertragsabwicklung beteiligten Personen an Dritte zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung weiterzugeben. Der Kunde hat zudem bei Angebotsanfrage mitzuteilen, ob ein Weiterversand bzw. –verkauf der Ware oder deren Einzelteile in ein Land außerhalb der EU vorgesehen ist. Der Kunde versichert, dass die Ware oder deren Einzelteile nur im nicht militärischen Bereich und nicht im Zusammenhang mit Nukleartechnologie eingesetzt werden. Der Kunde haftet bei Verstößen gegen die vorstehende Verwendungsbeschränkung. Ergeben sich im Verlaufe der Auftragsabwicklung neue Erkenntnisse über den Verwendungszweck oder Bestimmungsort der Ware oder deren Einzelteile, so hat der Kunde uns hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), Muster, Kostenvoranschläge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme wird – mangels besonderer Vereinbarung – schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) erklärt. Diese ist, soweit unwidersprochen, für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Leistungen maßgebend.
(4) Wir behalten uns an den dem Kunden überlassenen Katalogen, technischen Dokumentationen, Mustern, Kostenvoranschlägen, sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(1) Lieferfristen ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien bzw. werden von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Der Begriff „Lieferfristen“ umfasst dabei auch Montage-, Reparatur- und Konstruktionsfristen. Dass wir die Lieferfristen einhalten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängern sich Lieferfristen angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
(2) Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft gemeldet haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung deren Vornahme, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.
(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(4) Eine Verzugsentschädigung kann von uns erst verlangt werden, wenn der Kunde uns nach Verzugseintritt nochmals schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Kalenderwochen gesetzt hat und der Verzug nach Fristablauf noch andauert. Sofern der Verzug Folge eines groben Verschuldens von uns ist, kann die Verzugsentschädigung unmittelbar nach Verzugseintritt verlangt werden.
(5) Die Rechte des Kunden gemäß § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk. Unser Werk ist auch der Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts entsprechend. Bei Montagen bzw. Reparaturen entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel mit der Abnahme, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür bestimmen wir nach billigem Ermessen eine vom zuständigen Gericht überprüfbare pauschale Entschädigung. Wir können uns zur Lagerung einschließlich Transport zum Einlagerungsort auch eines Dritten bedienen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Der Kunde hat im Hinblick auf Montagen die erbrachten Leistungen auf Verlangen unserer Monteure mindestens einmal wöchentlich, spätestens jedoch nach Abschluss der Montagearbeiten auf den Tätigkeitsberichten zu bescheinigen. Wenn der Kunde sich weigert, die Montagearbeiten auf den Tätigkeitsberichten zu bescheinigen, können wir die ihm obliegenden weiteren Tätigkeiten bis zur Bescheinigung der erbrachten Tätigkeiten durch den Kunden aussetzen. Vom Kunden unterschriebene Leistungsnachweise sind Abrechnungsgrundlagen.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, die wir dem Kunden, sofern diese nicht beigefügt sind, auf Anforderung in Textform kostenlos unverzüglich übersenden.
(a) Die Preise für Lieferungen gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf unser Konto zu leisten, und zwar:
(aa) 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
(bb) 1/3 sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
(cc) der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
(b) Preise für Montagearbeiten:
(aa) Die Montagearbeiten werden, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, grundsätzlich nach Zeit- und sonstigem Aufwand zu unseren bei Auftragserteilung geltenden Verrechnungssätzen für Montageleistungen abgerechnet. Die für die Montage erforderlichen Materialien werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den jeweils bei Durchführung der Montagearbeiten bei uns gültigen Preisen abgerechnet.
(bb) Wir sind berechtigt, entsprechend dem Montagefortschritt wöchentlich oder monatlich angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Wird die Montage auf Veranlassung des Kunden für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbrochen, können wir die bis dahin erbrachten Montageleistungen auf Grundlage unserer bei Auftragserteilung geltenden Verrechnungssätze für Montageleistungen abrechnen, jedoch, falls ein Pauschalpreis vereinbart ist, begrenzt auf maximal den Auftragswert.
(c) Preise für Reparaturarbeiten:
(aa) Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
(bb) Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.
(cc) Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung durch uns und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
(3) Der Warenpreis ist, soweit die Vertragsparteien nicht eine andere Regelung getroffen haben bzw. § 5 Abs. 1 oder 2 dieses Vertrages etwas anderes regelt, fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch berechtigt, auch im Rahmen von Montage- und Reparaturarbeiten eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Warenpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
(4) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der vereinbarte Warenpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(6) Werden uns Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Kunden ergibt und die zu berechtigten Zweifel über die vertragsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden Anlass geben, wie z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eine unberechtigte um mehr als vier Wochen verspätete Leistung einer Zahlung, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Falls der Kunde nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet, können wir vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt auch dann, wenn unsere Leistung ganz oder teilweise erbracht ist.
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
(3) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und bei der Lagerung insbesondere unsere Lageranweisungen beachten. Er muss sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, sind wir berechtigt, die Ware auf unsere Kosten zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Warenpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Zahlt der Kunde den fälligen Warenpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist.
(5) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderbestimmungen bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung ausführlich zu prüfen. Die Prüfungspflicht umfasst auch die stichprobenartige Kontrolle der gelieferten Ware auf ihre Geeignetheit für den vorgesehenen Verwendungszweck, wie etwa die Durchführung von Belastungstests, soweit dies dem Kunden objektiv und wirtschaftlich zumutbar ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, so können wir uns auf diese Regelung nicht berufen.
(5) Auf unser ausdrückliches Verlangen ist bei der Abnahme der Leistungen ein Mängelprotokoll zu erstellen, in welches insbesondere alle Mängel aufzunehmen sind, deren Geltendmachung sich der Kunde vorbehält. Das Mängelprotokoll ist von unterschriftsberechtigten Vertretern beider Vertragsparteien zu unterzeichnen.
(6) Ist die Ware mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Warenpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Warenpreises zurückzubehalten.
(8) Wir tragen – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Mängelbeseitigung, Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes; dies gilt bei Reparaturen und Montagen nur dann, wenn wir hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet werden. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzugeben. Wir tragen auch die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit wir hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet werden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Warenpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Keine Haftung wird insbesondere in Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte übernommen sowie natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund und chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen der Ware.
(12) Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Unsere Verpflichtungen aus diesem Absatz bestehen nur, wenn
a) der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b) der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde die Ware eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
(13) Wird bei einer Montage ein uns geliefertes Montageteil durch unser Verschulden beschädigt oder bei einer Reparatur Teile des uns zur Reparatur überlassenen Gegenstandes (im Folgenden: „Reparaturgegenstand“) durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir das Montage- bzw. Reparaturteil nach unserer Wahl auf unsere Kosten wieder instand zu setzen, Ersatz zu leisten oder neu zu liefern.
(14) Bei Reparaturen sind die hierfür aufzuwendenden Kosten im Fall leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis beschränkt.
(15) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von§ 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Kunde übernimmt für Pläne, Unterlagen, Zeichnungen, Muster und dergleichen, soweit sie von ihm selbst beizubringen sind, die alleinige Verantwortung. Der Kunde hat insbesondere dafür einzustehen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen oder deren Ausführung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Wir sind dem Kunden gegenüber insbesondere nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung, so hat der Kunde uns von etwaigen Ansprüchen frei zu halten.
(3) Bei Fertigung nach Zeichnung des Kunden haften wir – unabhängig von sonstigen Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen – nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.
(4) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(5) Die sich aus Abs. 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(7) Für den Fall, dass es infolge von fehlerhaften Beistellungen des Kunden zu Schäden kommt, oder dass aus diesen Gründen die Ware mangelhaft ist, stellt der Kunde uns von etwaigen Ansprüchen frei, soweit uns kein Verschulden nach dem Maßstab des § 8 Abs. 4 und 5 trifft.
(1) Soweit im Leistungsumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf der dafür bestimmten Ware überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
(2) Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
(1) Der Kunde hat unser Personal bei der Durchführung von Montagen oder Reparaturen auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montage- bzw. Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unseren Montage- bzw. Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Personal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen unseres Personals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit unserem Montage- bzw. Reparaturleiter den Zutritt zur Montage- bzw. Reparaturstelle verweigern.
(2) Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) der Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage bzw. Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen unseres Montage- bzw. Reparaturleiters zu befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen unseres Montage- bzw. Reparaturleiters entstanden, so gelten §§ 7 und 8.
b) der Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) der Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).
d) der Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e) der Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs unseres Personals.
f) dem Transport der Montage- bzw. Reparaturteile am Montage- bzw. Reparaturplatz, Schutz der Montage- bzw. Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montage- bzw. Reparaturstelle.
g) der Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für unser Personal.
h) der Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden bzw. zu reparierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
(3) Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Montage bzw. Reparatur unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
(4) Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
(5) Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder bei Reparaturarbeiten die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie auf dem Montage- bzw. Reparaturplatz ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet, wenn er die Beschädigung zu vertreten hat. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
(1) Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
a) der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
b) Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
c) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
d) der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
(2) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird bei Reparatur in unserem Werk ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten bei uns angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei uns durch den Kunden wieder abgeholt. Der Kunde trägt die Transportgefahr. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert. Während der Reparaturzeit in unserem Werk besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme können wir für Lagerung in unserem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
(4) Ist der Reparaturgegenstand nicht von uns geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Reparaturgegenstandes hinzuweisen; sofern uns kein Verschulden trifft, stellt der Kunde uns von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), im Fall von Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Im Sinne einer Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO unterliegen die vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden sowie insbesondere diese AVB dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Ware, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
(1) Sollten einzelne oder mehrere Regelungen dieser AVB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder diese AVB eine oder mehrere Regelungslücken enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
(2) Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung werden sich die Vertragsparteien einvernehmlich auf eine Regelung einigen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
(3) Statt der lückenhaften Regelung soll eine Regelung gelten, die von den Vertragsparteien im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Absicht getroffen worden wäre, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.